Die Klägerin ist bei der Beklagten in einer Drei-Tage-Woche außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Auf der Basis einer Sechs-Tage-Woche waren arbeitsvertraglich 28 Werktage Jahresurlaub vereinbart. Umgerechnet auf die Teilzeit der Klägerin ergaben sich in einer Drei-Tage-Woche somit 14 Urlaubstage.
Da während der Corona-Pandemie wegen Arbeitsausfall Kurzarbeit angeordnet wurde und entsprechende Kurzarbeitsvereinbarungen geschlossen wurden, war die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit. In den Monaten November und Dezember 2020 arbeitete sie kurzarbeitsbedingt lediglich an fünf Tagen. Aufgrund der Kurzarbeitszeiten rechnete die beklagte Arbeitgeberin den Jahresurlaub auf 11,5 Urlaubstage um. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass dies nicht zulässig sei und ihr noch weitere 2,5 Urlaubstage zustünden. Das BAG folgte seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 (Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 406/17 sowie v. 24.9.2019 – 9 AZR 481/18) und berechnete den Jahresurlaub nach dem Anteil der Arbeitstage zum Anteil der Kurzarbeitstage. Maßgeblich sei im Grundsatz die Formel:
24 Werktage × Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage.
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Dies gelte auch für den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub, wenn keine für die Berechnung des Urlaubsanspruchs abweichende Vereinbarung zum BUrlG getroffen wurde. Vorliegend hatten die Arbeitsvertragsparteien keine solche abweichende Regelung vereinbart. Nach Auffassung des BAG ergab sich mithin mit der Berechnung über die vorgenannte Formel ein Anspruch von 10,5 Urlaubstagen (28 Werktage × 117 Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage). Soweit die Beklagte 11,5 Arbeitstage gewährt habe, werde der rechnerische Urlaubsanspruch der Klägerin jedenfalls gewahrt.
Das BAG (Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 234/21) entschied hier wie bereits zuvor zu Fällen des Arbeitsausfalls bei Sonderurlaub und Altersteilzeit. Zeiträume ohne Arbeit führen dazu, dass der Jahresurlaub entsprechend anhand der Arbeitstage im Verhältnis zu den Ausfalltagen umzurechnen ist.
Zu beachten ist, dass gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 TV COVID der Anspruch auf Erholungsurlaub durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, gerade nicht vermindert wird. Die Rechtsprechung hat somit keine unmittelbare Auswirkung auf Arbeitsverhältnisse, für die der TV COVID einschlägig ist und auf dessen Grundlage Kurzarbeit angeordnet und durchgeführt wurde.
Sebastian Günther

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