„Verantwortlicher“ i. S. d. DSGVO?

Der Betriebsrat

Die DSGVO hat vielerlei Fragen mit arbeitsrechtlichem Bezug aufgeworfen. Eine an der Schnittstelle von Betriebsverfassungsrecht und Datenschutz angesiedelte Fragestellung betrifft die für die Praxis relevante Verantwortlichkeit des Betriebsrats und die Kontrollzuständigkeit des Datenschutzbeauftragten.

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Bild: photoschmidt/stock.adobe.com
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1 Bisherige Rechtslage

Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG war der Betriebsrat nicht selbst datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gem. § 3 Abs. 7 BDSG a. F., sondern nur ein Teil dieser Stelle. Die Norm definierte:

„Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.“

Die Zugehörigkeit des Betriebsrats zur verantwortlichen Stelle wurde daraus hergeleitet, dass im nicht-öffentlichen Bereich „Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 4 BDSG a. F. als:

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Prof. Dr. Michael Schmidl

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Dr. Alexander Wolff

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FA für AR

· Artikel im Heft ·

„Verantwortlicher“ i. S. d. DSGVO?
Seite 696 bis 699
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