1 Bisherige Rechtslage
Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG war der Betriebsrat nicht selbst datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gem. § 3 Abs. 7 BDSG a. F., sondern nur ein Teil dieser Stelle. Die Norm definierte:
„Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.“
Die Zugehörigkeit des Betriebsrats zur verantwortlichen Stelle wurde daraus hergeleitet, dass im nicht-öffentlichen Bereich „Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 4 BDSG a. F. als:
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Prof. Dr. Michael Schmidl

Dr. Alexander Wolff

· Artikel im Heft ·
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