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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Verfall von Tarifurlaub vor Arbeitsunfähigkeit gemäß TV-L
Der Kläger war vom 1.1.2015 bis zum 31.1.2022 in einer Fünftagewoche bei dem beklagten Bundesland gemäß TV-L beschäftigt. Nach § 26 TV-L standen ihm in jedem Kalenderjahr 30 Urlaubstage zu. Er war von Oktober 2020 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Vor seiner Erkrankung hatte er im Jahr 2020 insgesamt 25 Urlaubstage in Anspruch genommen.
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