Der Kläger war vom 1.1.2015 bis zum 31.1.2022 in einer Fünftagewoche bei dem beklagten Bundesland gemäß TV-L beschäftigt. Nach § 26 TV-L standen ihm in jedem Kalenderjahr 30 Urlaubstage zu. Er war von Oktober 2020 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Vor seiner Erkrankung hatte er im Jahr 2020 insgesamt 25 Urlaubstage in Anspruch genommen. Das beklagte Land hat für die Kalenderjahre 2021 und 2022 Urlaubsabgeltung ausgezahlt, für das Kalenderjahr 2020 jedoch nicht.
Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 10.7.2023 – 3 Sa 301/22, rk.) bestätigte diese Vorgehensweise. Dabei könne im Ergebnis offenbleiben, ob der Kläger rechtzeitig und hinreichend auf den drohenden Verfall hingewiesen wurde oder nicht. Denn selbst wenn er hierauf nicht rechtzeitig und hinreichend hingewiesen worden wäre, würde dies lediglich dazu führen, dass ein gesetzlicher (und europarechtlich geforderter) Mindesturlaub nicht verfallen dürfte, nicht aber, dass auch übergesetzlicher tariflicher Urlaub nicht verfallen dürfte. Denn das Erfordernis des Hinweises auf den Verfall ergebe sich lediglich aus den europarechtlichen Regelungen, die aber eben nur für den Mindesturlaub zwingend gelten.
Anmerkung: Anders sieht es das BAG in einem Urteil vom 19.2.2019 (9 AZR 541/15), wenn es davon ausgeht, dass in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes gerade nicht zwischen dem gesetzlichen und dem tariflichen Urlaub unterschieden wird. Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz weicht damit von der Rechtsprechung des BAG ab.
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Grundsätzliches
Das Arbeitsrecht ist ein fragmentiertes Rechtsgebiet, das in eine Vielzahl einzelner Gesetze und gesetzlicher
Höhe und Berechnung des Urlaubs
1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den
Fraglich in diesem Fall war, ob Urlaub aus dem Jahr 2019 im Jahr 2021 verfallen war. Im Jahr 2019 gewährte das beklagte Land der Klägerin
Problempunkt
In den verbundenen Rechtsstreitigkeiten machten die Kläger Urlaubsansprüche im Anschluss an eine Erwerbsunfähigkeit bzw
Die Klägerin ist seit 1992 bei dem beklagten Land im Gefangenenbewachungsdienst gemäß TV-L vollzeitig beschäftigt. Der Arbeitgeber stellt
●Problempunkt
Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt und kraft