Der als schwerbehindert anerkannte Kläger wurde seit Oktober 2006 dauerhaft arbeitsunfähig. Er erhielt mehrfach eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt. Mit Bescheid vom Juni 2019 teilte ihm die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit, dass die ihm gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Ende September 2026 als Dauerrente weitergewährt werde. Das Arbeitsverhältnis endete damit in Anwendung von § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L im Juni 2019.
Das beklagte Land galt Urlaub für die Jahre 2018 und 2019 ab. Der Kläger begehrte hingegen die Abgeltung des Urlaubs (je Kalenderjahr 35 Urlaubstage) für die Jahre 2006 bis 2017.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Tarifvertragliche Urlaubsansprüche sind dem Kläger seit Oktober 2006 nicht entstanden, so das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 12.5.2023 – 12 Sa 1250/22, rk.).
Denn gem. § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L vermindere sich die Dauer des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat, während dessen das Arbeitsverhältnis ruhte, um ein Zwölftel. Dem stehe nicht die Rechtsprechung des BAG entgegen, wonach mangels deutlicher Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien der tarifliche Urlaubsanspruch nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nicht unabhängig von der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten durch den Arbeitgeber verfällt.
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