Der Kläger war seit Januar 2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Auflösungsvertrags zu Ende Februar 2019 und es wurde vereinbart, dass Urlaubsansprüche aus 2017 und 2018 abgegolten werden. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht verfolgte er die Urlaubsabgeltung auch für seinen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016, da der Arbeitgeber nicht darauf hingewirkt habe, dass der Kläger den ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nimmt. Die für den streitigen Zeitraum maßgebliche Fassung des TVöD bestimmte u.
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Sebastian Günther

· Artikel im Heft ·
Die Parteien stritten über die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Demnach hatte der
Problempunkt
Die Klägerin ist bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt. 2017 ist die Klägerin
Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zutreffend
Für Kurzarbeit Null befanden sowohl der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2012 (C-229/11, AuA 2
Problempunkt
In den verbundenen Rechtsstreitigkeiten machten die Kläger Urlaubsansprüche im Anschluss an eine Erwerbsunfähigkeit bzw
Aktuelle BAG-Entscheidungen zum BEM
§ 167 Abs. 2 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und
In diesem Fall des LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 6.7.2021 – 2 Sa 73 öD/21, rk.) erkrankte die Klägerin ab dem 24.7.2019 dauerhaft und