Verfall von Urlaubsansprüchen

Rechtsprechung als Reformator des Urlaubsrechts

Der jährliche Urlaub ist für die Erholung und damit für die Gesundheit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend: Arbeitnehmer) essenziell. Dadurch wird auch die Arbeitsfähigkeit erhalten. In Deutschland werden Arbeitnehmer aus diesem Grund durch das BUrlG geschützt. Danach hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 1 BUrlG). Die Frage, wie viel Urlaub Arbeitnehmern aber tatsächlich zusteht und wie lange sie ihn nehmen können, ist in der Praxis oft nicht so einfach zu beantworten. Das BUrlG gibt nicht zu allen Fragen eine Antwort und unterliegt dem ständigen Einfluss europäischer Gesetzgebung sowie den Entscheidungen des BAG oder des EuGH. Die letzten Jahre waren besonders von wegweisenden und mitunter auch richtungswechselnden Entscheidungen der Gerichte geprägt. Viele Arbeitgeber mussten ihre bisherige betriebliche Urlaubspraxis deshalb hinterfragen und anpassen.

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 Bild: IKON Images/stock.adobe.com
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Höhe und Berechnung des Urlaubs

1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den individuellen Wochenarbeitstagen im jeweiligen Kalenderjahr (Tagesprinzip). Was gilt, wenn diese sich unterjährig ändern, schwanken, also unregelmäßig gearbeitet wird? Das BAG hat dazu (Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 406/17) unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr klargestellt, dass für alle diese Fälle der Jahresurlaub mit nachfolgender „Jahres“-Formel zu berechnen ist:

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Thomas Lausenmeyer

Thomas Lausenmeyer
Rechtsanwalt, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Daniel Wasser

Daniel Wasser
Rechtsanwalt, Associate, Rödl & Partner, Nürnberg

· Artikel im Heft ·

Verfall von Urlaubsansprüchen
Seite 8 bis 12
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Für Kurzarbeit Null befanden sowohl der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2012 (C-229/11, AuA 2

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