Verfassungsbeschwerde wegen der Bildung von Arbeitsvorgängen

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 Bild: pixabay.com
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Die Klägerin wird seit 1997 im Arbeitsgericht als Geschäftsstellenverwalterin eingesetzt. Sie war zunächst in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, später in die Vergütungsgruppe VI b BAT und nach Überleitung in den TV-L im Jahr 2006 in die EG 6.

Die Klägerin begehrt die Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 (seit dem 1.1.2019: 9a), denn sie übe zeitlich zu mehr als 50 % Tätigkeiten mit „schwierigen Tätigkeiten“ aus. Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L stehe einer Korrektur der Eingruppierung nicht entgegen, da die Korrektur rückwirkend vor der Überleitung vorzunehmen sei. Die Beklagte stellte darauf ab, dass weder ein einheitlicher Arbeitsvorgang i. S. d. § 12 TV-L vorliege noch das Heraushebungsmerkmal erfüllt sei. Zudem sei die Ausschlussfrist aus § 29a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L nicht gewahrt.

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Die Klägerin obsiegte vor dem LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 3.11.2020 – 19 Sa 21/20; Rev. eingelegt unter dem Az. 4 AZR 599/20). Maßgeblich komme es auf die Zusammenfassung der Aufgaben als Arbeitsvorgänge an. Soweit dann in einem Arbeitsvorgang Wertigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang vorhanden seien, sei bezogen auf diesen Arbeitsvorgang das Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Das LAG stellt dabei auf die Rechtsprechung des BAG ab (Urt. v. 28.2.2018 – 4 AZR 816/16), wonach Arbeitsvorgänge anhand der Arbeitsergebnisse ohne Rücksicht auf die Wertigkeiten der Einzeltätigkeiten gebildet werden. Die Aufgabe der Klägerin beginne mit der Prüfung und Zuordnung von eingehenden Klagen und Schriftsätzen. Sodann bereite sie Hinweise, Beschlüsse und Verfügungen unter Verwendung standardisierter Texte vor. Die Aufgaben sind der Klägerin einheitlich und allein verantwortlich im Sinne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden. Bei natürlicher Betrachtung dienten sämtliche Tätigkeiten einem einheitlichen Arbeitsergebnis. Innerhalb dieses Arbeitsvorgangs sah das LAG das Merkmal „schwierige Tätigkeiten“ als erfüllt an. Letztlich gelte die Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L nur für die Aktivierung der Tarifautomatik innerhalb der neuen Entgeltordnung, jedoch nicht für bereits vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung fehlerhafte Eingruppierungen.

Es bleibt rätselhaft, warum die Rechtsprechung bei der Bildung von Arbeitsvorgängen die Vorgaben des TVöD/TV-L unberücksichtigt lässt. Die seitens der TdL und des Landes Berlin eingelegten Verfassungsbeschwerden werden – hoffentlich – Klarheit in diese Fälle bringen.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Verfassungsbeschwerde wegen der Bildung von Arbeitsvorgängen
Seite 29
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