Vergleich über Urlaubsabgeltungsansprüche

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 Bild: Vanz Studio/stock.adobe.com
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Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits verhandelten die Parteien über einen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2023 beinhaltete. Der Kläger war unstreitig während des gesamten Jahres 2023 arbeitsunfähig erkrankt und konnte daher den anteiligen Urlaub von sieben Tagen (gesetzlicher Mindesturlaub) nicht in natura einbringen. Dennoch sah der Gerichtsvergleich vor, dass Urlaubsansprüche „in natura“ gewährt wurden und dass außer den im Vergleich geregelten Ansprüchen keine weiteren Ansprüche, gleich welchen Rechtsgrundes, mehr gegeneinander bestehen.

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Vergleich über Urlaubsabgeltungsansprüche
Seite 54
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Body Teil 1

Ein Triebwagenführer klagte vor dem ArbG München gegen seine fristlose Kündigung vom 4.2.2021. Das Kündigungsschutzverfahren endete am 6.4

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Body Teil 1

Problempunkt

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017

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Body Teil 1

Fraglich in diesem Fall war, ob Urlaub aus dem Jahr 2019 im Jahr 2021 verfallen war. Im Jahr 2019 gewährte das beklagte Land der Klägerin

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Body Teil 1

Höhe und Berechnung des Urlaubs

1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den

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Body Teil 1

Der Kläger war vom 1.1.2015 bis zum 31.1.2022 in einer Fünftagewoche bei dem beklagten Bundesland gemäß TV-L beschäftigt. Nach § 26 TV-L

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Body Teil 1

Mit den Urteilen vom 20.12.2022 (9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19) und vom 31.1.2023 (9 AZR 456/20 und 9 AZR 244/20) hat das BAG seine