Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits verhandelten die Parteien über einen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2023 beinhaltete. Der Kläger war unstreitig während des gesamten Jahres 2023 arbeitsunfähig erkrankt und konnte daher den anteiligen Urlaub von sieben Tagen (gesetzlicher Mindesturlaub) nicht in natura einbringen. Dennoch sah der Gerichtsvergleich vor, dass Urlaubsansprüche „in natura“ gewährt wurden und dass außer den im Vergleich geregelten Ansprüchen keine weiteren Ansprüche, gleich welchen Rechtsgrundes, mehr gegeneinander bestehen.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
Ein Triebwagenführer klagte vor dem ArbG München gegen seine fristlose Kündigung vom 4.2.2021. Das Kündigungsschutzverfahren endete am 6.4
Problempunkt
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017
Fraglich in diesem Fall war, ob Urlaub aus dem Jahr 2019 im Jahr 2021 verfallen war. Im Jahr 2019 gewährte das beklagte Land der Klägerin
Höhe und Berechnung des Urlaubs
1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den
Der Kläger war vom 1.1.2015 bis zum 31.1.2022 in einer Fünftagewoche bei dem beklagten Bundesland gemäß TV-L beschäftigt. Nach § 26 TV-L
Mit den Urteilen vom 20.12.2022 (9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19) und vom 31.1.2023 (9 AZR 456/20 und 9 AZR 244/20) hat das BAG seine