Die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten sind wie Arbeitszeit zu vergüten, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet.
Ein bei einem Bauunternehmen beschäftigter technischer Mitarbeiter ist nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, auf verschiedenen – auch im Ausland gelegenen – Baustellen tätig zu werden. Von August bis Oktober 2015 war er nach China entsandt. Für die Hin- und Rückreise buchte ihm der Arbeitgeber auf seinen Wunsch statt eines Direktflugs (Economy-Class) einen Flug in der Business-Class mit einem Zwischenstopp in Dubai. Für diese vier Reisetage wurde dem Beschäftigten die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung von jeweils acht Stunden gezahlt. Dies hielt er für ungerechtfertigt und forderte in seiner Klage die Vergütung für weitere 37 Stunden, da die gesamte Reisezeit von der Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle (und zurück) wie Arbeitszeit zu vergüten sei.
Mit diesem Begehren scheiterte er vor dem ArbG Ludwigshafen, das LAG Rheinland-Pfalz hingegen gab der Klage statt.
In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
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Das BAG entschied, dass bei Entsendung des Arbeitnehmers die Reisen ins Ausland und von dort zurück im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Deshalb sind diese Zeiten i. d. R. wie Arbeitszeit zu vergüten. Als erforderlich anzusehen sind die Reisezeiten, die bei einem Flug in der Economy-Class anfallen.
Da das LAG Rheinland-Pfalz keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeit des Klägers getroffen hat, konnte das BAG nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17
Redaktion (allg.)

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