Immer noch enthalten viele Arbeitsverträge die Regelung, dass sämtliche Überstunden mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind. Diese Regelung ist – wenn sie in vorgegebenen AGB-Arbeitsverträgen enthalten ist – unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen übervorteilt. Eine Ausnahme besteht allerdings im Bereich der sog. Besserverdiener.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
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