In dem vom BSG mit Urteil vom 21.3.2024 (B 2 U 14/21 R) entschiedenen Fall nutzte ein Selbstständiger bei der Berufsgenossenschaft pflichtversicherter Busunternehmer das Wohnzimmer seines Hauses als häuslichen Arbeitsplatz für Büroarbeiten (Homeoffice). Am Unfalltag stellte der Busunternehmer fest, dass die Heizkörper im ganzen Haus nicht warm wurden. Er begab sich deshalb in den Heizungskeller, weil er die Heizung höher drehen wollte. Wichtig war, dass er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller begab, weil er seine betriebliche Tätigkeit bei höherer Zimmertemperatur fortsetzen wollte. Als der Temperaturschalter hochgedreht wurde, kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel. Die Zugluftklappe sprang aus ihrer Verankerung und traf den Versicherten im Gesicht und verletzte ihn erheblich.
Nach dem Urteil des BSG handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Das unfallbringende Drehen am Temperaturregler der Heizung hätte in einem sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Homeoffice gestanden. Die Benutzung des Reglers sei insoweit unternehmerisch gewesen. Der Heizungsdefekt sei nicht ein unversichertes Risiko aus dem privaten Lebensbereich gewesen. Eingeschränkte Möglichkeiten zur präventiven, sicheren Gestaltung häuslicher Arbeitsplätze würden keine Einschränkung des Versicherungsschutzes rechtfertigen.
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Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Rainer Kuhsel
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