Vermeintlich hinweisgebende Arbeitnehmer

Abwehrmöglichkeiten des Arbeitgebers in Kündigungsschutzverfahren

Als wesentlicher Bestandteil des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist insbesondere die Vermutungsregelung bzw. Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 HinSchG von gleichermaßen überragender Praxisrelevanz für hinweisgebende Arbeitnehmer sowie den ggf. von einer Meldung betroffenen Beschäftigungsgeber (nachfolgend: Arbeitgeber). Diese Vermutungsregelung bzw. Beweislastumkehr ist – nicht auch zuletzt aufgrund eines erheblichen Missbrauchspotenzials zulasten des Arbeitgebers – seit Längerem Gegenstand höchst kontrovers geführter Diskussionen. Vor diesem Hintergrund untersucht der folgende Beitrag summarisch, inwieweit arbeitgeberseitig (noch) Abwehrmöglichkeiten in etwaigen Kündigungsschutzverfahren mit (vermeintlich) hinweisgebenden Arbeitnehmern bestehen.

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 Bild: svetazi/stock.adobe.com
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Problemaufriss

Vor Inkrafttreten des HinSchG sahen sich (vermeintlich) hinweisgebende Arbeitnehmer nach der Meldung tatsächlicher oder mutmaßlicher Rechts- oder Regelverstößebzw. compliancerelevanten (Fehl-)Verhaltens vielfach einer Gefahr repressiver Konsequenzen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt. Nach dem allgemeinen zivilrechtlichen Maßregelungsverbot des § 612a BGB darf ein hinweisgebender Arbeitnehmer zwar nicht allein deshalb bei einer Maßnahme (z. B. Kündigung) benachteiligt werden, weil dieser in einer zulässigen Weise seine Rechte ausgeübt hat (bspw.

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Dr. Dirk Monheim

Dr. Dirk Monheim
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Eversheds Sutherland, München

David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Vermeintlich hinweisgebende Arbeitnehmer
Seite 18 bis 22
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