Das BMF hat mit Schreiben vom 18.4.2019 (IV C 1 – S 2211/16/10003:005) Grundsätze zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber veröffentlicht. Demnach hängt die Einordnung von Leistungen eines Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmersgelegenes Arbeitszimmer oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. als Vermietungseinkünfte davon ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt. Liegt sie überwiegend im Interesse des Mitarbeiters, wird unterstellt, dass die Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft darstellen. Somit liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das ist bspw. der Fall, wenn im Betrieb des Arbeitgebers ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Nutzung des Arbeitszimmers oder der Wohnung als Homeoffice jedoch gestattet bzw. geduldet wird. Voraussetzung für eine Zuordnung der Arbeitgeberleistungen zu den Vermietungseinkünften ist eine neben dem Dienstverhältnis bestehende gesonderte Rechtsbeziehung im Hinblick auf das überwiegend betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung des Arbeitszimmers bzw. der Wohnung als Homeoffice. Das ist etwa dann der Fall, wenn im Betrieb kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist oder eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen der überlassenen Räumlichkeiten abgeschlossen worden ist. Unabhängig davon muss der Beschäftigte das vorrangig betriebliche Interesse des Arbeitsgebers belegen, da die Leistungen des Arbeitgebers ansonsten ebenfalls als steuerpflichtiger Arbeitslohn eingeordnet werden. Anders verhält es sich, wenn das betriebliche Interesse zwar nachgewiesen ist, aber aufgrund einer negativen Überschussprognose keine Einkünfteerzielungsabsicht durch die Vermietung vorliegt. Ist das der Fall, handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene.
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