Verschlechterung der Eingruppierung?

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Bild: IRStone/stock.adobe.com
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Die Klägerin war als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“ tätig. Ihr waren sieben Beschäftigte unterstellt, gegenüber denen sie die Dienst- und Fachaufsicht ausübte und weisungsbefugt war. Der Arbeitgeber wies in der Stellenbeschreibung 15 % Leitungsaufgaben und 75 % Grundsatzaufgaben aus. Die Vergütung erfolgte aus der Entgeltgruppe 10 (Entgeltordnung der VKA).

Achtung: Kann Leitungstätigkeit rechtlich überhaupt als eigener kleiner Arbeitsvorgang vorliegen? Und kann bei dem Vorliegen eines Arbeitsvorgangs von 75 % überhaupt eine Bewertung mit der Entgeltgruppe 10 entstehen? Beides dürfte zu verneinen sein.

Und daraus resultierte der vorliegende Fall. Die Klägerin begehrte die Vergütung aus der Entgeltgruppe 11, da die Entgeltgruppe 10 (Tätigkeitsmerkmal: ein Drittel besondere Schwierigkeit und Bedeutung) bei der vom Arbeitgeber vorgegebenen Zeiteinteilung nicht erfüllt sein kann. Der Arbeitgeber habe die besondere Schwierigkeit und Bedeutung letztlich an sich zugestanden, sodass bei der Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs letztlich zwingend die Entgeltgruppe 11 in der Bewertung der Tätigkeit entstehen müsse. Der Arbeitgeber bestritt prozessual die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ und führte eine Korrektur der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c durch.

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Das BAG (Urt. v. 16.8.2023 – 4 AZR 339/22) entschied dazu, dass die Tätigkeit als Sachgebietsleiterin aus insgesamt einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestehe. Damit scheide die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 aus. Sodann obliege jedoch der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erfüllung der Heraushebungsmerkmale. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung, nach denen die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher angenommenen Bewertung der Tätigkeit trägt, seien nur anzuwenden, wenn sich aus der bislang vorgenommenen Zuordnung zu einer Entgeltgruppe oder einem Tätigkeitsmerkmal zwingend die durch die Beschäftigte begehrte Eingruppierung ergibt. Sie gelten ihrem Sinn und Zweck nach nicht, wenn die Beschäftigte ihr Vertrauen nur auf ein Element der bisherigen tariflichen Bewertung durch die Arbeitgeberin stützt, aber weitere rechtliche Folgeüberlegungen erforderlich sind, die erst zur beanspruchten Entgeltgruppe führen.

Es zeigt sich, dass in den Konstellationen der Entgeltgruppe 8 oder 10 (Tätigkeitsmerkmale der Verwaltung) eine Eingruppierungsklage auch nachteilig für die Beschäftigten ausgehen kann.

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Verschlechterung der Eingruppierung?
Seite 60
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