Versetzung an einen anderen Arbeitsort

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 Bild: pixabay.com
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Vor dem LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 5.11.2019 – 8 Sa 28/19, rk.) stritten die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung und Schadensersatz wegen fehlender Zuweisung von Rufbereitschaftsdiensten. Der Kläger war seit 2001 als Anästhesiepfleger in dem (seinerzeit einzigen) Krankenhaus des Arbeitgebers in M. beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag regelte Folgendes:

„Der Mitarbeiter wird ab 01.04.2001 als Anästhesiepfleger in M. eingestellt.“

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Versetzung an einen anderen Arbeitsort
Seite 370
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