Vor dem LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 5.11.2019 – 8 Sa 28/19, rk.) stritten die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung und Schadensersatz wegen fehlender Zuweisung von Rufbereitschaftsdiensten. Der Kläger war seit 2001 als Anästhesiepfleger in dem (seinerzeit einzigen) Krankenhaus des Arbeitgebers in M. beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag regelte Folgendes:
„Der Mitarbeiter wird ab 01.04.2001 als Anästhesiepfleger in M. eingestellt.“
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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