Versetzung von Nacht- in Wechselschicht: BEM?
Für die Wirksamkeit einer Versetzung ist es nicht erforderlich, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Anordnung (auch) auf Gründe stützt, die den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers betreffen.
Seit 1994 leistete der Kläger bei der Beklagten als Maschinenbediener zunächst Wechselschicht (Frühschicht/Spätschicht). Seit 2005 wurde er überwiegend in der Nachtschicht eingesetzt. 2013 und 2014 war er jeweils an 35 Tagen arbeitsunfähig erkrankt und von Dezember 2014 bis Februar 2015 wegen einer suchtbedingten Therapie arbeitsunfähig. Ein sog. Krankenrückkehrgespräch fand am 25.3.2015 statt. Dieses war weder als BEM-Maßnahme ausgestaltet noch war dies von Seiten des Arbeitgebers beabsichtigt. Der Beklagte ordnete hiernach an, dass der Kläger zukünftig seinen Dienst in Wechselschicht zu erbringen habe. Der Mitarbeiter geht von der Unwirksamkeit der Anordnung aus, weil kein BEM durchgeführt worden sei. Darüber hinaus entspreche die Versetzung nicht billigem Ermessen i. S. v. § 106 GewO, § 315 BGB. Sein Interesse an der Beibehaltung der Nachtschicht sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Arbeitgeber kann hingegen nicht feststellen, dass eine Dauernachtschicht generell gesundheitlich belastender wäre als jede andere Arbeitszeit. Bei Fehlzeiten sei der Kläger in der Wechselschicht leichter zu ersetzen als in der Nachtschicht.
Das ArbG Pforzheim wies die Klage auf Beschäftigung in der Nachtschicht ab, das LAG Baden-Württemberg gab ihr statt.
Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Nach dem BAG ist die Durchführung eines BEM keine formelle Voraussetzung für eine wirksame Versetzung – selbst dann nicht, wenn die Gründe hierfür auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers abstellen.
Maßgeblich ist, ob die Weisung billigem Ermessen entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls. Da die Vorinstanz hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen.
BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 47/27
Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·
Aktuelle BAG-Entscheidungen zum BEM
§ 167 Abs. 2 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und
Die Klägerin ist seit 1992 bei dem beklagten Land im Gefangenenbewachungsdienst gemäß TV-L vollzeitig beschäftigt. Der Arbeitgeber stellt
Neue betriebliche Corona-Regeln seit Ende März
Am 18.3.2022 wurde im Bundeskabinett die neu gefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung verkündet. Die
Im Streit stand die Frage, ob ein Anspruch auf die Wechselschichtzulage gem. AVR-Caritas besteht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Problempunkt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und Ansprüche auf Vergütung aus Annahmeverzug. Die 1971
Ein 56-jähriger Betontechnologe war seit 30 Jahren bei einem Baubetrieb beschäftigt. Er verdiente ein Monatsentgelt i. H. v