1 Vergütungs- und arbeitsschutzrechtlicher Begriff
Gem. § 2 ArbZG wird unter Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“ verstanden. Dieser Begriff der öffentlich-rechtlichen oder arbeitsschutzrechtlichen Definition der Arbeitszeit ist allerdings nicht deckungsgleich mit demjenigen in der vergütungsrechtlichen Dimension.
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Prof. Dr. Michael Fuhlrott

RiArbG Sönke Oltmanns

· Artikel im Heft ·
Überblick über die Rechtsquellen
Der Arbeitsschutz lässt sich strukturell in den sozialen Arbeitsschutz und den technischen
Anspruch auf Workation
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Workation besteht nur, wenn er ausnahmsweise im Arbeitsvertrag, einer
Die Parteien stritten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch den Eintritt einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung geendet
Problempunkt
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung wegen
Woke bedeutet in hohem Maß politisch wach und engagiert zu sein gegen insbesondere rassistische, sexistische und bzw. oder soziale
Nach den unionsrechtlichen Vorgaben in Form des „Stechuhr-Urteils“ des EuGH bereits aus Mai 2019 bestand kein Zweifel mehr, dass die