Wechsel des öffentlichen Arbeitgebers

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Der Kläger war bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die beklagte Landeshauptstadt (hier seit 2006 beschäftigt) hat die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Stadt B (2002 bis 2006) anerkannt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass auch die Zeit seiner Beschäftigung bei der F Stuttgart GmbH (1990 bis 2002) berücksichtigt werden müsse. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD beziehe sich nicht nur auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis. Bis zu seiner Überleitung in den TVöD zum 1.10.2005 habe sich sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt B nach den Regelungen des BAT bestimmt. Folglich sei bei der Überleitung in den TVöD nicht nur die bei der Stadt B bereits zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die Dienstzeit bei der F Stuttgart GmbH, welche an den BAT gebunden gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 14 TVÜ-VKA i. V. m. § 20 BAT. Dieser Besitzstand habe sich auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übertragen.

Das BAG (Urt. v. 19.11.2020 – 6 AZR 417/19) stellte fest, dass ein „Wechsel“ im Sinne einer Ablösung oder einer Nachfolge sich nur auf das unmittelbar Vorausgegangene beziehe. Dafür spreche auch die Verwendung des Substantivs „Arbeitgeber“ in der Form des Singulars. Für Beschäftigte, die auf Grundlage des TVÜ-VKA am 1.10.2005 in den TVöD übergeleitet wurden, enthalte § 14 TVÜ-VKA bzgl. der Beschäftigungszeit eine Sonderregelung, wodurch der erworbene Besitzstand gewahrt werden soll. Diese gelte jedoch nicht für Beschäftigte, die ab dem 1.10.2005 neu eingestellt wurden. Aufgrund der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zum 1.7.2006 handele es sich um eine Neueinstellung, auf welche der Bestandsschutz des § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA keine Anwendung finde.

Die Entscheidung des BAG ist nachvollziehbar und richtig. Auch wenn eine andere Lesart des § 34 Abs. 3 TVöD möglich wäre, anzurechnen ist nur das vorherige Arbeitsverhältnis – und auch nur dann, wenn keine zeitliche Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen liegt.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Wechsel des öffentlichen Arbeitgebers
Seite 29
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