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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Wechsel des öffentlichen Arbeitgebers
Der Kläger war bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die beklagte Landeshauptstadt (hier seit 2006 beschäftigt) hat die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Stadt B (2002 bis 2006) anerkannt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass auch die Zeit seiner Beschäftigung bei der F Stuttgart GmbH (1990 bis 2002) berücksichtigt werden müsse. § 34 Abs.
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