Vor dem LAG Baden-Württemberg stritten die Parteien über die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018 bis 2020.
Der Kläger, ein Maschinenbediener, war seit 18.12.2017 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit 2003 hatte er ein Weihnachtsgeld erhalten, ohne dass näher ausgeführt worden war, welche Voraussetzungen dafür vorliegen mussten. Der Arbeitgeber argumentierte, er habe nur Weihnachtsgeld in Abhängigkeit zu der erbrachten Arbeitsleistung gezahlt. Mitarbeiter, die wie der Kläger keine Arbeitsleistung erbracht hätten, hätten kein Weihnachtsgeld erhalten.
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