Das LAG Baden-Württemberg hatte sich mit Urteil vom 27.1.2023 (12 Sa 56/21) mit der Frage zu befassen, inwieweit der Geschäftsführer dem/den Gesellschafter/n Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben hat. Anknüpfungspunkt ist § 51a GmbHG. Danach haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten.
Konkret ging es um den Einblick in personenbezogenen Daten, hier E-Mails, WhatsApp, eines Beschäftigten der GmbH. Zu dieser Frage trifft § 51a GmbHG keine Aussage. Aus diesem Grund ist die Weitergabe personenbezogener Daten ausschließlich an den Vorgaben des BDSG und der DSGVO zu messen.
Hier hatte der geschäftsführende Gesellschafter eine bestimmte Organisationsentscheidung vorzubereiten, die den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und eine mögliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses betraf. Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel erlaubt, sei jedenfalls bei deren Auswertung eine verschärfte Verhältnismäßigkeitskontrolle durchzuführen. Bei erlaubter Privatnutzung eines dienstlichen E-Mail-Accounts dürfe eine verdachtsunabhängige Überprüfung nur erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer zuvor angekündigt werde, dass und aus welchem Grund eine Verarbeitung von E-Mails stattfinden solle. Der Arbeitnehmer müsse private Nachrichten in einem gesonderten Ordner, auf den kein Zugriff erfolgen darf, speichern können.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Rainer Kuhsel
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