In Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor jeder Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Allerdings darf der Betriebsrat diese nur verweigern, wenn ein in § 99 Abs. 2 BetrVG definierter Verweigerungsgrund vorliegt.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
Vor dem Hessischen LAG stritten die Beteiligten über das Vorliegen mitbestimmungspflichtiger Versetzungen.
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