In Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor jeder Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Allerdings darf der Betriebsrat diese nur verweigern, wenn ein in § 99 Abs. 2 BetrVG definierter Verweigerungsgrund vorliegt.
Weiterlesen mit AuA-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-Digital oder AuA-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Claudia Rid

◂ Heft-Navigation ▸
Vor dem Hessischen LAG stritten die Beteiligten über das Vorliegen mitbestimmungspflichtiger Versetzungen.
Die Arbeitgeberin ist ein IT
1 Gesetzliche Regelungen
Bisher gibt es noch keine gesetzliche Definition des Begriffs „Homeoffice“. Allgemein wird darunter jedoch
1 Begriffsklärung & Faktenstand
Beim ortsflexiblen Arbeiten handelt es sich um eine (Arbeits-)Organisationsform, bei der innerhalb einer
Die Eckpunkte einer einfachen Geltendmachung von zusätzlichen Kosten (Strom, Wasser, Heizung) im Zusammenhang mit dem vermehrten Arbeiten
Die 11. Auflage in über 20 Jahren des „Arbeitsrecht Handbuch“ (bis zur 8. Aufl.: „Anwaltshandbuch Arbeitsrecht“) ist ein zuverlässiger
Das BMF hat mit den an Deutschland angrenzenden Staaten
- Luxemburg,