Vor dem Sächsischen LAG (Urt. v. 19.11.2019 – 3 Sa 124/19) klagte ein kaufmännischer Leiter Vergütungsansprüche für die Zeit vom 18. bis 29.6.2018 ein, nachdem er das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2018 gekündigt hatte. Zum 1.6.2018 wurde das Unternehmen nach Insolvenzantragstellung verkauft und die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter gingen im Wege des Betriebsübergangs über. Davon informierte der Geschäftsführer den Kläger unter Hinweis darauf, dass ihm ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zustehe.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
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