Wie weit geht die Drittbetroffenheit im Arbeitskampf?

1105
 Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

Die GDL, Gewerkschaft Deutscher Lokführer, ist eine deutsche Gewerkschaft für das Fahrpersonal der Eisenbahnunternehmen mit rund 37.000 Mitgliedern im Jahr 2021, so die eigenen Angaben. Zu dieser Gewerkschaft gibt es jedoch sehr unterschiedliche Aussagen bzgl. der Mitgliederzahl (z. B. Schroeder, HandbuchGewerkschaften in Deutschland, 2. Aufl. 2013, S. 120: Mitglieder- und Organisationsgrad 2010: 33.603 – FAZ 2.12.2020, S. 20: zitiert Hommel, Chef der EVG; 185.000 Mitglieder: die GDL habe „nur 15.000 Mitglieder“). Sie selbst ist Mitglied im dbb Beamtenbund und in der Tarifunion, ein Dachverband von 43 Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und des privaten Dienstleistungssektors mit rund 1,3 Mio. Mitgliedern (2018). Die Mitgliederentwicklung des dbb nach Statusgruppen von 1990 bis 2012 kann man auch übersichtlich verfolgen bei Schroeder (a. a. O., S. 292). Die GDL organisierte z. B. von Herbst 2014 bis Mai 2015 insgesamt neun mehrtägige, flächendeckende Streiks bei der Deutschen Bahn. „Millionen Reisende und Wochenendpendler mussten sich auch am Samstag wegen des bisher längsten Ausstandes bei der Bahn auf erhebliche Schwierigkeiten einstellen.“ Und: „Eine besondere Herausforderung gab es in Hamburg: Dort wurden zum Hafengeburtstag Hunderttausende Menschen erwartet.“ (www.zeit.de/politik/deutschland/2015-05/bahnstreik-deutsche-bahn-claus-…)

Man beachte: Die Leistung „Zugfahren“ kann nicht vorgezogen oder nachgeholt werden wie etwa in der Industrie: Arbeitgeber mit anderen Aufgaben und Tarifen können die ausgefallene Zeit nachholen, z. B. durch Mehrarbeit, um die Auftragstermine einzuhalten. Auch im Einzelhandel ist das durch Käuferverhalten möglich (Joghurt oder Brot auf Vorrat). Im Grunde können alle anderen Wirtschaftszweige, etwa die Metallhersteller oder die chemische Industrie (vielleicht außer Energie-, Gesundheits- und Wasserversorgung) ihre Leistung auch später erbringen.

Die aktuelle Situation und das Ergebnis 2021

Im vergangenen Jahr ging es wieder richtig los. Abgesehen von der Forderung, über deren Höhe und Angemessenheit wir hier überhaupt nicht diskutieren wollen (Tariferhöhung von 4,8 %, eine Corona-Prämie i. H. v. 1.300 Euro sowie eine Reform des Betriebsrentensystems), bestreikt die Gewerkschaft den Güterverkehr und den Personenverkehr. Eine neue Schlichtung schloss der GDL-Vorsitzende im Vorfeld aus. Der GDL-Chef wies darüber hinaus den Vorwurf zurück, er wolle der EVG (184.090 Mitglieder in 2020) mit dem Streik Mitglieder abwerben. Die Deutsche Bahn (DB) ist durch die Pandemie in 2020/21 wirtschaftlich schwer angeschlagen (Thüsing äußert sich zu Lehren aus der Pandemie: Zwang, Anreiz und Appell als Instrument des (Arbeits-)Rechts, NJW 2021, S. 2789f.). Das Unternehmen hielt aus gesamtwirtschaftlicher Verantwortung ein größeres Personalangebot vor, als es sich wirtschaftlich gerechnet hätte. Am 1.9.2021 gab die DB ihre Zusage, eine Corona-Prämie zu zahlen. Nach dem Angebot der DB soll diese Prämie in gleicher Höhe wie im öffentlichen Dienst gezahlt werden. Im Organisationsbereich der GDL würden je nach Entgeltgruppe 400 oder 600 Euro ausgeschüttet. Dann natürlich eine Lohnerhöhung um 3,2 %; weiter ein Kompromiss beim Streitthema „Laufzeit des künftigen Tarifvertrags“: statt einer bisherigen Laufzeit von 40 Monaten nunmehr eine Laufzeit von 36 Monaten. Das alles interessierte die GDL nicht; die Reaktion: neben einer Terminverweigerung mehrere Streikaktionen. So beteiligten sich nach Konzernangaben mehr als 10.000 Beschäftigte, darunter etwa 7.600 Lokführer. Anders die GDL: Sie sprach von 19.000 streikenden Mitgliedern. Bei der Bahn arbeiten rund 18.700 Lokführer, etwa ein Viertel ist verbeamtet und darf deshalb nicht streiken. Insgesamt beschäftigt die Bahn rund 219.000 Menschen. Die Bahn musste bereits wegen der Corona-Krise mit Milliardenverlusten kämpfen. Folgend nur ein kleiner Eindruck durch eine punktuelle Information: Eine Presseinfo der Bahn vom 11.8.2021 wies darauf hin, dass der Ausstand mitten in der Urlaubszeit hunderttausende Reisende und Pendler traf. Rund 190 Güterzüge standen im Rückstau, rund 150 Busse waren als Ersatz im Einsatz, die etwa Fernverbindungen zwischen Berlin und Dresden aufrecht erhielten.

Am Sonntagmorgen, dem 5.9.2021, standen rund 70 % der Züge im Fernverkehr still. An diesem Wochenende kritisierte Rainer Hoffmann, Chef des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), die GDL scharf. Er warf der Lokführergewerkschaft vor, lediglich Einzelinteressen zu verfolgen. Wahrscheinlich dachte er auch an das Tarifeinheitsgesetz (TEG, in Kraft seit 10.7.2015), das die Anwendung von Tarifverträgen im Falle von Tarifkollisionen regelt (BVerfG, Urt. v. 11.7.2017 – 1BvR1571/15, 1BvR1477/16, 1BvR1043/16, 1BvR2883/15, 1BvR1588/15). Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar (NJW 2017, S. 2523). Am 21.9.2021 wies das ArbG Berlin (30Ca5638/21) den Antrag der GDL zurück: § 4a TVG sei nicht verfassungswidrig.

Es gilt der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Das ist vorliegend eigentlich eindeutig – jedoch handelt die GDL nicht danach – und es klagt die geschädigte Bahn nicht ein! Vielmehr fordert die GDL von der Bahn die Zusicherung, dass sie das TEG nicht anwendet. Am 16.9.2021 kam es – nach insgesamt drei Streikaktionen – zur Einigung unter Beteiligung von zwei Ministerpräsidenten. Im Detail wurden Entgelterhöhungen in zwei Stufen, diverse Einzelzahlungen, Erschwerniszulagen, Corona-Beihilfen etc. mit einer Laufzeit bis 31.10.2023 vereinbart.

Den Gesamtschaden bzw. die Gesamtbelastung der Bahn kann der schreibende Laie nicht erahnen. Auch die Folgen der Flutkatastrophe treffen die DB. Viele Tausende Zugfahrer im Nah- wie im Fernverkehr hatten wieder einmal das Nachsehen. Nachteile durch den Streik hatte also nicht nur der Tarifpartner, sondern unmittelbar betroffen waren bzw. sind die Kunden. So ist das auch bei Arbeitsniederlegungen, wenn Gemeinden mit der Müllabfuhr nicht das leisten, wofür der Kunde/Bürger bezahlt. Genauso bei der Straßenreinigung. Wir konstatieren daher, dass es auch direkt Betroffene gibt, wenn der Streik sich nominell/formal gegen einen anderen richtet. Will diese Sachlage niemand aufgreifen?

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Die Betroffenheit der Bürger

Die Rechtsprechung ist bisher nicht auf der Seite der Drittbetroffenen. Das BAG (Urt. v. 25.8.2015 – 1 AZR 754/13) hat im Fall des Streiks der Fluglotsen am 6.4.2009 am Stuttgarter Flughafen und den dabei natürlich betroffenen Luftverkehrsgesellschaften entschieden, dass mittelbare Folgen bei Streiks meist unvermeidbar seien. Die wirtschaftliche Betroffenheit von Dritten reiche jedoch nicht aus, um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzunehmen. Ähnlich wie im Arbeitskampf der Lokführer liegt die Produktionsbeeinträchtigung weder in der Sphäre des Arbeitgebers noch in der des Arbeitnehmers. Und das soll keine Folgen haben? Es gibt jedoch Stimmen in der Literatur, die eine Einschränkung der Lohnfortzahlung befürworten (http://auvnb.de/fileadmin/01_content/news/BDA_Hinweise_Streikfolgen.pdf, 19.5.2015). Nicht ohne Interesse dürfen auch die Ergebnisse der 6. ZAAR-Tagung „Entgrenzter Arbeitskampf?“ (vom 19.9.2014, Sprenger) bleiben, bei der es in einer Referentenzusammenfassung u. a. hieß: „Arbeitskämpfe sind immer mehr Wirtschafts-, Meinungs- und Konkurrenzkampf unter den Gewerkschaften, in welche zunehmend zur Erhöhung des Schädigungspotenzials unbeteiligte Dritte miteinbezogen werden. Gleichzeitig sei die moderne, arbeitsteilige Wirtschaft anfälliger für Streikauswirkungen geworden. Dabei komme erschwerend hinzu, dass zivilrechtlich nur gegen schuldhaft rechtswidrige Streiks und auch dann erst in der Hauptsache vorgegangen werden könne.“ Die Lösung könne man in ordnungspolitischen Maßnahmen sehen.

Schädigung des Gemeinwohls und Notwendigkeit des Handelns

Sicherlich muss man aber doch beachten, dass Arbeitskampfmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen und durch sie das Gemeinwohl nicht offensichtlich verletzt werden darf. Dies gilt insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge, etwa für Versorgungsbetriebe, Nahverkehr etc. (Robbe, Grenzen des Streikrechts, 2.8.2007, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste). Wenn Hunderttausende unmittelbar betroffen sind, weil sie z. B. nicht mehr ihre Fahrkarte nutzen können, dann kann man sie doch nicht als Unbeteiligte „in die Ecke stellen“ und so tun, als wenn sie gar nicht da wären.

Nur den Bahnbediensteten eine unmittelbare Betroffenheit zuzugestehen, ist wirklich zu kurz gegriffen! Allerdings muss sich ein Klageberechtigter finden; der einzelne Bürger ist sicherlich überfordert, als Kläger für Hunderttausende und gegen eine streitbare Gewerkschaft anzutreten. Wer hat also die Aktivlegitimation? Es gibt genügend Verbände/Vereine, die Interessen für alle möglichen Unzufriedenheiten vortragen. Ein Grundsatzprozess erscheint m. E. eher erfolgversprechend als aussichtslos.

Hören Sie zu diesem Thema:

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Wann aber ist eine Vereinigung eine Gewerkschaft und wie ist das Recht von...

Dr. rer. pol. Günter Grotmann-Höfling

Rechtsanwalt, Vellmar
AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen134.83 KB

· Artikel im Heft ·

Wie weit geht die Drittbetroffenheit im Arbeitskampf?
Seite 60 bis 61
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

die Streiks der Lokführergewerkschaft GDL sorgen nun schon seit fast fünf Monaten immer wieder für Aufregung. Zum einen sorgt hier

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Spielregeln im Arbeitskampf

Kennzeichen eines Streiks ist die planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung bzw. das Nichterscheinen zur Arbeit

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Legislative Low Performance

Die Corona-Pandemie hat das Arbeitsrecht- und -modelle auf den Kopf gestellt (Stück/Wein, AuA 4/20, S. 200). Rasant

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Eskalieren Tarifkonflikte in Deutschland häufiger als anderswo, wobei wir gleichzeitig ein relativ

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor einigen Jahren war in einer Veröffentlichung einer gewerkschaftsnahen Stiftung zu lesen: Tarifkonflikte eskalierten bei uns häufiger und

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor dem LAG Düsseldorf (Urt. v. 29.6.2022 – 1 Sa 091/21, rk.) stritten die Arbeitsvertragsparteien darüber, ob den Klägern aufgrund einer