Wissenszurechnung – Ausschlussfrist

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Die Klägerin wurde aufgrund eines Versehens des Arbeitgebers zu hoch vergütet und damit „überzahlt“. Daraufhin behielt die Arbeitgeberin Anteile des Nettoentgelts ein. Die Klägerin berief sich auf Entreicherung, denn sie habe das Geld verbraucht.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 31.1.2018 – 15 Sa 732/17, rk.) hielt die Rückforderung der Klägerin für berechtigt. Die Arbeitgeberin habe die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Diese hatte gemeint, man habe die Rückzahlung rechtzeitig geltend gemacht. Die Zentrale Bezügestelle müsse sich eine etwaige Kenntnis der Überzahlung des entsprechenden Landesamtes nicht zurechnen lassen. Das sah das LAG anders: Die Zurechnung von Wissen erfolgt nach dem Grundsatz, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen hat, dass die ihr ordnungsgemäß zustehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können.

Die Wissenszurechnung klärte das LAG nachvollziehbar, jedoch bleiben bei der Ausschlussfrist offene Fragen. Soweit das Entgelt gem. § 24 TV-L/TVöD am letzten Tag des Monats fällig wird, handelt es sich bei einer Rückforderung um eine Forderung des Arbeitgebers. Die Fälligkeit einer Arbeitgeberforderung ist in § 24 TV-L/TVöD nicht geregelt. Es kommt damit auf die Bezifferbarkeit seitens des Arbeitgebers an. Die erforderlichen Kenntnisse hatte dieser über die o. g. Wissenszurechnung.

Hier kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des BAG der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nur dann auf dessen Irrtum hinsichtlich der Ver-gütung aufmerksam machen muss, wenn er eine „erhebliche Mehrzahlung“ erhält (BAG, Urt. v. 10.3.2005 – 6 AZR 217/04). Auch diese Voraussetzung war nach Ansicht des LAG nicht gegeben. Die Überzahlungen lagen deutlich unter 10 % des Betrags, den die Klägerin bei richtiger Berechnung der Vergütung brutto oder auch netto hätte erhalten müssen. Dies stellt keine erhebliche Mehrzahlung dar.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Wissenszurechnung – Ausschlussfrist
Seite 29
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