Zeitpunkt der Höhergruppierung

1105
 Bild: Hurca!/stock.adobe.com
Bild: Hurca!/stock.adobe.com

Regelmäßig ändern sich Tätigkeiten und Aufgaben der Beschäftigten und damit kann sich tarifautomatisch auch die Bewertung der Stelle und damit die Eingruppierung ändern. Ergeben sich Änderungen jedoch schleichend, stellt sich nicht nur für die Entgeltgruppe, sondern auch für die Stufenzuordnung die Frage, wann die Änderung wirksam wird.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 24.8.2022 – 25 Sa 1526/21; rk.) entschied dazu, dass es für die Bestimmung der richtigen Stufe nach einer Höhergruppierung auf den Zeitpunkt der Höhergruppierung und damit auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem den Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit wirksam dauerhaft übertragen worden ist. Gerade bei schleichenden Veränderungen kann die Feststellung der tatsächlichen (eingruppierungsrelevanten) Änderung der Aufgaben Schwierigkeiten bereiten; daher sollte jeweils mit entsprechenden Vereinbarungen und Aktenvermerken gearbeitet werden.

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Doch auch die Tarifautomatik führt nicht zu einer durch den Arbeitgeber einseitig herbeigeführten Änderung der Entgeltgruppe. Der Arbeitgeber könne dem Beschäftigten dauerhaft nur Tätigkeiten zuweisen, die von ihrer Wertigkeit der Entgeltgruppe entsprechen, in der der Beschäftigte eingruppiert ist, so das LAG Berlin-Brandenburg. Eine nur vorübergehend übertragene, höherwertige Tätigkeit löse hingegen keine höhere Eingruppierung aus.

Und: Die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit setze dabei eine ausdrückliche oder zumindest stillschweigende arbeitsvertragliche Vereinbarung voraus. Diese müsse – so das LAG Berlin-Brandenburg – nicht nur die Frage, ob dem Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft zugewiesen werde, sondern auch den Zeitpunkt, ab dem die höherwertige Tätigkeit dauerhaft zugewiesen wird, beinhalten.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen102.6 KB

· Artikel im Heft ·

Zeitpunkt der Höhergruppierung
Seite 60
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Klägerin war seit dem 1.1.2017 im Gemeindevollzugsdienst gem. TVöD-VKA in der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 eingruppiert. Sie forderte die

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Kläger ist ausgebildeter Schlosser und bei der beklagten Stadt seit 2015 im Jobcenter als Fachassistent des inneren Dienstbetriebs

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Beschäftigte stellte im Mai 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung. Dies lehnte die Beklagte unter Verweis auf die Stellenbewertung

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 22.3.2022 – 5 Sa 169/21, rk.) entschied zu einem Eingruppierungsfall einerseits zur Bildung von

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Einführung

Noch lange bevor es das Entgelttransparenzgesetz gab und das Thema der Entgeltgleichheit unter den Geschlechtern

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage über die Frage, ob der Studiengang „Sicherheit und Gefahrenabwehr“