Regelmäßig ändern sich Tätigkeiten und Aufgaben der Beschäftigten und damit kann sich tarifautomatisch auch die Bewertung der Stelle und damit die Eingruppierung ändern. Ergeben sich Änderungen jedoch schleichend, stellt sich nicht nur für die Entgeltgruppe, sondern auch für die Stufenzuordnung die Frage, wann die Änderung wirksam wird.
Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 24.8.2022 – 25 Sa 1526/21; rk.) entschied dazu, dass es für die Bestimmung der richtigen Stufe nach einer Höhergruppierung auf den Zeitpunkt der Höhergruppierung und damit auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem den Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit wirksam dauerhaft übertragen worden ist. Gerade bei schleichenden Veränderungen kann die Feststellung der tatsächlichen (eingruppierungsrelevanten) Änderung der Aufgaben Schwierigkeiten bereiten; daher sollte jeweils mit entsprechenden Vereinbarungen und Aktenvermerken gearbeitet werden.
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Doch auch die Tarifautomatik führt nicht zu einer durch den Arbeitgeber einseitig herbeigeführten Änderung der Entgeltgruppe. Der Arbeitgeber könne dem Beschäftigten dauerhaft nur Tätigkeiten zuweisen, die von ihrer Wertigkeit der Entgeltgruppe entsprechen, in der der Beschäftigte eingruppiert ist, so das LAG Berlin-Brandenburg. Eine nur vorübergehend übertragene, höherwertige Tätigkeit löse hingegen keine höhere Eingruppierung aus.
Und: Die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit setze dabei eine ausdrückliche oder zumindest stillschweigende arbeitsvertragliche Vereinbarung voraus. Diese müsse – so das LAG Berlin-Brandenburg – nicht nur die Frage, ob dem Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft zugewiesen werde, sondern auch den Zeitpunkt, ab dem die höherwertige Tätigkeit dauerhaft zugewiesen wird, beinhalten.
Sebastian Günther
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