Es besteht eine große Rechtsunsicherheit, wann eine Kündigung, die per Post oder Boten untertags in den Hausbriefkasten des Mitarbeiters eingelegt wird, zugeht. Nach § 130 BGB gehen verkörperte Willenserklärungen unter Abwesenden zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangen und unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung damit zu rechnen ist, dass der Empfänger ihn leert. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BAG eine generalisierende Betrachtung geboten.
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
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