Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung der Versorgungszusage auf Pensionsfonds
Die Übertragung von Pensionszusagen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger ist immer mit Risiken behaftet und sollte vor dem Übertragungsvorgang einer kritischen Prüfung unterzogen werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 19.4.2021 (VI R 45/18) entschieden, dass die Übertragung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage auf einen Pensionsfonds beim Arbeitnehmer in Höhe der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen und getätigten Leistungen zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Im konkreten Fall hatte der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer eine Übertragung seiner Pensionsverpflichtung von der zusagenden GmbH auf einen Pensionsfonds vorgenommen. Sowohl das FG Köln als auch der BFH kamen zu dem Ergebnis, dass dadurch der Zufluss von steuerbarem Arbeitslohn vorliegt.
Grundsätzlich hält der BFH fest, dass die Übertragung der Pensionszusage zu Arbeitslohn führt, da dadurch ein Rechtsanspruch auf Versorgung gegen den Pensionsfonds erlangt wurde. Es findet kein bloßer Schuldnerwechsel statt, sondern der Durchführungsweg wird gewechselt. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass dieser Arbeitslohn nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei gestellt werden kann. Danach sind Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds u. a. steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 EStG oder nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist. Diesen Antrag hatte die übertragende GmbH jedoch nicht gestellt. Deshalb waren die vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds erbrachten Leistungen in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig.
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Rainer Kuhsel

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