Die verspätete Aufstellung des Dienstplans i. S. d. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA führt zur Verpflichtung einer Zulagenzahlung. Problemstellung: Wann gilt der Dienstplan als aufgestellt? Die Gewerkschaft der Ärztinnen und Ärzte argumentierte, der Dienstplan sei letztlich erst mit der vollständig durchgeführten Mitbestimmung verbindlich und gelte damit auch erst dann als aufgestellt. Die Arbeitgeberseite hielt dagegen und stellte auf den Zweck der Norm ab. Sollte das Mitbestimmungsverfahren vollständig durchlaufen sein, bevor der Dienstplan als aufgestellt gelte, habe es der Betriebsrat (oder Personalrat) in der Hand, die Zulage durch Verweigerung der Zustimmung auszulösen. Dies hätten die Tarifvertragsparteien kenntlich machen müssen.
Das BAG folgte der Argumentation der Arbeitgeberseite (BAG, Urt. v. 16.3.2023 – 6 AZR 130/22).Ein Dienstplan i. S. d. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA sei bereits dann „aufgestellt“, wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht habe. Nicht erforderlich sei, dass der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird.
Demgegenüber wäre bei Zugrundelegung des vom Marburger Bund angenommenen Tarifverständnisses aufgrund der aufgezeigten zeitlichen Friktionen eine rechtzeitige Planung mit so großen Schwierigkeiten verbunden, dass der Arbeitgeber Gefahr liefe, den als Sanktion gedachten Zuschlag gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte/VKA entgegen der tariflichen Konzeption unter Umständen regelhaft zahlen zu müssen.
Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien zur Vereinbarung eines weiteren ständigen Vergütungsbestandteils lasse sich dem Tarifvertrag jedoch nicht entnehmen. Diese gingen vielmehr davon aus, dass die fristgerechte Aufstellung des Dienstplans die Regel, die den Zuschlag auslösende, verspätete die Ausnahme ist.
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