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AKTUELL - Brennpunkt
Zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich um eine Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO.
Danach begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
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