Lesedauer: ca. 4 Minuten
AKTUELL - Brennpunkt
Zur Angreifbarkeit der Kündigungsvollmacht
Der Fall
Eine GmbH kündigte einer Mitarbeiterin. Das Kündigungsschreiben war von einem Prokuristen (Dr. H) und einer Handlungsbevollmächtigten (He) unterschrieben. Der Prokurist hatte mit „ppa.“ gezeichnet, die Handlungsbevollmächtigte mit „i. V.“ Beide hatten Gesamtvertretungsmacht.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
