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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Zusatzurlaub trotz Arbeitsunfähigkeit
Der Kläger wird vom Arbeitgeber in einer Viertagewoche in ständiger Wechselschicht eingesetzt, das Arbeitsverhältnis unterliegt dem TVöD. Vom 12.5. bis 15.8.2016 war er arbeitsunfähig erkrankt, die Entgeltfortzahlung erfolgte bis 23.6.2016. Danach zahlte der beklagte Arbeitgeber gem. § 22 Abs. 2 TVöD den Krankengeldzuschuss.
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