Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei der Einführung von IT-Systemen
Vor dem LAG Köln stritten der Konzernbetriebsrat und das herrschende Konzernunternehmen eines weltweit tätigen Post- und Logistikkonzerns darüber, ob eine Einigungsstelle bezüglich der Einführung und Anwendung des IT-Systems „U“ einzusetzen ist. Der Konzern beabsichtigte dieses IT-System zur Arbeitszeiterfassung und zur Personaleinsatzplanung in drei Konzerngesellschaften der Division Express einzuführen und anzuwenden. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass das Mitbestimmungsrecht beim Konzernbetriebsrat liege, weil U als Ein-Mandanten-Lösung genutzt werden solle und gesellschaftsübergreifend einheitlich konfiguriert und über einen Server in einer Cloud gehostet werden solle. Die Administration erfolge ebenfalls einheitlich für alle nutzenden Gesellschaften durch eine zentrale Stelle. Der Konzernbetriebsrat dagegen vertrat die Meinung, dass bei der Software eine Mandantentrennung zwischen den Gesellschaften technisch möglich sei, so dass die lokalen Betriebsräte zuständig sind. Zudem sei auch das Mitbestimmungsrecht in Fragen des Gesundheitsschutzes betroffen. Für dieses sei das örtliche Gremium zuständig, weil es die konkreten Umstände des einzelnen Betriebs besser kenne.
Der Antrag der Konzerngesellschaft auf Einsetzung der Einigungsstelle war erfolgreich (LAG Köln, Beschl. v. 29.11.2024 – 9 TaBV 77/24). Nach § 100 Abs. 1 ArbGG kann der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. Davon war im entschiedenen Fall jedoch nicht auszugehen. Sowohl die Einführung als auch die Anwendung technischer Einrichtungen, wie der U-Software, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts war der Konzernbetriebsrat nicht offensichtlich unzuständig, denn die Arbeitgeberin hatte entschieden, die Einführung des IT-Systems als Ein-Mandanten-Lösung zu organisieren. Ob ein objektiver Zwang zur unternehmenseinheitlichen Regelung vorliegt, musste im Verfahren auf Einsetzung der Einigungsstelle nicht aufgeklärt werden. Dies fällt in die Prüfungskompetenz der Einigungsstelle. Denn diese hat, bevor sie eine Regelung in der Sache trifft, ihre Zuständigkeit im Rahmen ihrer Vorfragenkompetenz selbst zu prüfen. Sofern Mitbestimmungstatbestände berührt sind, die auf lokaler Ebene zu regeln sind, wie bspw. der Gesundheitsschutz, hat sie sich ggf. einer Regelung zu enthalten.
