Abfindungsanspruch

§§ 9, 10 KSchG; §§ 55, 209, 38 InsO

Führt der Insolvenzverwalter lediglich einen von ihm vorgefundenen, bereits rechtshängigen Antrag des Insolvenzschuldners auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiter, ist die daraufhin ausgeurteilte Abfindung bloße Insolvenzforderung i. S. d. § 38 InsO.

Übt er aber das Gestaltungsrecht selbst aus, indem er erstmals den Auflösungsantrag stellt oder diesen erstmals prozessualwirksam in den Prozess einführt, ist eine durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 14.3.2019 – 6 AZR 4/18

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Problempunkt

Die Insolvenzschuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers, eines leitenden Angestellten, mit Schreiben vom 17.12.2014 zum 15.1.2015. Sie beantragte im Laufe der klägerseits eingeleiteten Kündigungsschutzklage mit dem dem Klägervertreter lediglich formlos übersandten Schriftsatz vom 26.1.2015 hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Am 29.1.2015 wurde das vorläufige und am 1.4.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Dr. Ralf Laws

Dr. Ralf Laws
LL.M. M.M., Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

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Abfindungsanspruch
Seite 679
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