Abfindungsvergleiche nicht ohne Steuerberater abschließen

§§ 9, 10 KSchG; 278 ZPO; 779 BGB

1. Ist in einem ratenweisen Bruttoabfindungsvergleich die Anzahl der monatlichen Raten nicht erfasst, bestehen steuerrechtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten.

2. Die fristgerechte Erfüllung eines Bruttolohnabfindungsvergleichs setzt voraus, dass bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin der Nettolohn beim Arbeitnehmer und der Lohnsteuerbetrag beim Finanzamt eingegangen ist.

3. Zur Erfüllung eines Abfindungsvergleichs ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Nettolohnbetrag auszuzahlen und die Abführung der vom Bruttoabfindungsbetrag einbehaltenen Lohnsteuer an das Finanzamt nachzuweisen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Köln, Beschluss vom 5.9.2018 – 2 Ta 165/18

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Arbeitsrichter lieben Vergleiche. Anders als vor den „Gerichten der sozialen Kälte“ (Zivilgerichte) geht es vor deutschen Arbeitsgerichten nicht entscheidend um die Befassung mit einem streitigen Sachverhalt als solchen: Dafür interessieren sich Arbeitsrichter stets nur sekundär. Sondern wichtig erscheint ihnen zuvorderst, den Konflikt „zu lösen“. Nahezu egal wie. Droht in einer nicht einfach gelagerten Kündigungsschutzklage der Vergleich zu misslingen, werden die Arbeitgeber folglich nach allen Regeln der Künste – sei es durch Drohungen oder Schmeicheleien – „bearbeitet“, ihre Geldbeutel doch bitte in Richtung der Vorstellungen des Arbeitnehmers noch etwas weiter zu öffnen. Da auch Rechtsanwälte über den lockenden „schnellen Euro“, den ihnen das RVG bei Kündigungsschutzklagen beschert (anders als vor Zivilgerichten; wo tatsächlich Sachverhalte im Mittelpunkt stehen und sich die Befassung damit lange hinziehen kann), hiergegen nur selten opponieren (sittlich zumindest fraglich; aber vom Gesetzgeber so gewollt, um den Widerstand der Anwaltschaft gering zu halten), einigt man sich dann „irgendwie“. Die Schwierigkeiten fangen hingegen an, wenn solche Abfindungsvergleiche später umgesetzt werden müssen. Besonders kompliziert wird es jedoch, wenn Arbeitgeber aus Liquiditätsgründen nur ratenweise Abfindung anbieten können. Spätestens dann erscheint aufgrund einer Entscheidung des LAG Köln die vorherige Hinzuziehung eines Steuerberaters unerlässlich, um sich nicht auch noch dem Risiko der Zwangsvollstreckung auszusetzen.

Das LAG Köln hatte im Wege einer sofortigen Beschwerde (§ 72 ArbGG) über einen Arrestantrag (§ 916 ZPO) zu entscheiden. Arrestanträge dringen in der Praxis aufgrund hoher Anforderungen an das Sicherungsbedürfnis zwar nie durch. Gleichwohl musste geklärt werden, ob der zugrunde liegende Abfindungsvergleich durch die Arbeitgeberin erfüllt worden war, da der Arbeitnehmer das Gegenteil behauptete und bereits einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in ihr Geschäftskonto erwirkt hatte. Der Vergleich, den das ArbG Köln im Vorprozess formulierte und der dem üblichen Standardwortlaut entsprach, sah vor: „Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung i. H. v. 9.000 Euro brutto zu zahlen. Der Abfindungsanspruch ist entstanden und vererblich. Der Arbeitgeberin wird nachgelassen, die Abfindung in monatlichen Raten zu je 1.000 Euro zu zahlen. Die Zahlung der ersten Rate erfolgt zum 1.5.2018. Die weiteren Raten werden sodann jeweils zum Ersten des folgenden Monats fällig. Kommt die Arbeitgeberin mit der Zahlung einer Rate länger als eine Woche in Verzug, so ist der dann noch offene Betrag in voller Summe fällig und wird mit Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.“

Entscheidung

Das LAG Köln vertritt nun die Auffassung, vorstehender Vergleichswortlaut ist auf dreierlei Weise auslegungsfähig:

  1. Jeweils zum Monatsersten zahlt der Arbeitgeber den Nettobetrag aus 1.000 Euro an den Arbeitnehmer und die jeweiligen Steuern daraus an das Finanzamt. Somit ein Neuntel aus 4.637,25 Euro an die Finanzverwaltung und ein Neuntel aus 4.362,75 Euro an den Arbeitnehmer. Dann müsste, um die Verfallsklausel nicht auszulösen, aber auch die abzuführende Lohn- und Kirchensteuer nebst Solidaritätszuschlag – also monatlich 515,25 Euro – jeweils binnen einer Woche nach dem Monatsersten an die Finanzverwaltung abgeführt werden.
  2. Zum Erhalt der steuerlichen Begünstigung nach dem „Fünftelungsprinzip“ wird die Bruttosumme auf einmal versteuert, die Steuerlast i. H. v. 4.637,25 Euro auf einmal an das Finanzamt abgeführt und der Nettorestbetrag in neun gleichen monatlichen Raten von 484,75 Euro an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Dies setzt voraus, um die Verfallsklausel nicht eintreten zu lassen, dass die Steuern gleichwohl bis zum 7. des jeweiligen Kalendermonats, in dem der jeweilige Nettobetrag fällig wird, beim Finanzamt angekommen sind – also gleiche Fälligkeit für die Steuerlast wie unter 1.
  3. Ferner könnte es auch so sein, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Arbeitgeber die Steuern vorab an das Finanzamt zahlt und den Nettobetrag i. H. v. monatlich 1.000 Euro an den Arbeitnehmer abführt, da die Parteien nicht die Anzahl der Raten mit protokollieren ließen. Also ab dem 1.5. viermal 1.000 Euro an den Arbeitnehmer, mit einer Schlussrate von 362,75 Euro.

Bis wann die Steuerlast zu zahlen wäre, lässt das LAG Köln offen: Wahrscheinlich wohl auch jeweils bis zum 7. des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Nettoraten fällig würden.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Arbeitnehmeranwälten, die mit ausgehandelten Vergleichen unzufrieden sind, eröffnet das LAG Köln nun die Möglichkeit, gegenüber Arbeitgebern noch einmal kräftig „nachzutreten“. Zu ratenweisen Abfindungsvergleichen, wie Arbeitsrichter sie gewöhnlich formulieren, gibt es aufgrund des komplizierten deutschen Steuerrechts stets mehrere denkbare Auslegungsmöglichkeiten. Sieht der Arbeitnehmer nach einer dieser Varianten den Vergleich nicht als erfüllt an, darf er sogleich die Zwangsvollstreckung betreiben.

Praxistipp

Für Arbeitgeber sollte daraus die Konsequenz folgen, entweder – eher unpraktisch – ihren Steuerberater zu den Gerichtsverhandlungen in Kündigungsschutzverfahren zur Beratung unmittelbar mitzubringen oder Abfindungsvergleiche zukünftig nur widerruflich abzuschließen. Zur Begründung dafür eröffnet ihnen der Beschluss nun die „Entschuldigung“, das Einverständnis des Steuerberaters erst einholen zu müssen. Dieser hat für die spätere Lohnabrechnung schließlich zu prüfen, welche Schuld mit dem Vergleich konkret eingegangen wurde und ob sich die Vereinbarung steuerrechtlich zweifelsfrei umsetzen lässt.

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