Abgestufte Darlegungslast für neue Erkrankung

§ 3 Abs. 1 EFZG; Art. 2 Abs. 1 i. V. m.Art. 1 Abs. 1 GG

Beim Streit über das Vorliegen einer neuen Erkrankung i.S. v. § 3 Abs. 1 EFZG besteht eine abgestufte Darlegungslast. Der Arbeitnehmer hat im Falle des Bestreitens einer neuen Erkrankung Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Dies begegnet weder unions- noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Es steht insbesondere nicht entgegen, dass der hiernach erforderliche Vortrag im Regelfall mit der Offenlegung der einzelnen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen im maßgeblichen Zeitraum verbunden ist.

(Leitsätze des Gerichts – teilw. umformuliert)

BAG, Urteil vom 18.1.2023 – 5 AZR 93/22

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er hat bei der Beklagten in der Gepäckabfertigung gearbeitet und war 2019 an 68 Kalendertagen und im Jahr 2020 an weiteren 42 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hat nur teilweise Entgeltfortzahlung geleistet. Sie behauptet, der Kläger sei wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen erkrankt gewesen.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Abgestufte Darlegungslast für neue Erkrankung
Seite 56
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