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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Abgestufte Darlegungslast für neue Erkrankung
§ 3 Abs. 1 EFZG; Art. 2 Abs. 1 i. V. m.Art. 1 Abs. 1 GG
Problempunkt
Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er hat bei der Beklagten in der Gepäckabfertigung gearbeitet und war 2019 an 68 Kalendertagen und im Jahr 2020 an weiteren 42 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hat nur teilweise Entgeltfortzahlung geleistet.
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