Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz nur bei vollständiger Bezugnahme
Problempunkt
Die Parteien streiten über Diffenzvergütung nach dem Equal-Pay-Grundsatz. Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen, bei welchem der Kläger als Kraftfahrer eingestellt war. Durch eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag wurden die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit zur Anwendung gebracht. Der Arbeitsvertrag enthielt jedoch darüber hinaus weitere Regelungen, welche teilweise von den tariflichen Bestimmungen zum Nachteil des Klägers abweichen.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Kläger war aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags seit dem 15.10.2014 bei der beklagten Personaldienstleisterin
1 Vorgaben des Gleichstellungs- grundsatzes des AÜG
Der Equal-Pay-Grundsatz birgt erhebliche rechtliche Unsicherheiten für Verleiher. Neben Klagen von
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung zum 31.12.2018. Der Kläger
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten
Tarifvertrag als Rechtsgrundlage
Gestaltungen zur tariflichen und betrieblichen Arbeitszeit sind Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
Problempunkt
Der Kläger, der Mitglied der IG Metall ist, war seit 2014 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S GmbH