Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz nur bei vollständiger Bezugnahme

§§ 8, 10 AÜG

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Equal-Pay-Grundsatz nur durch Tarifvertrag nach § 9 Nr. 2 Halbsatz 3 AÜG a. F. abweichen. Eine Abweichung kraft Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund einer Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 66/18

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Problempunkt

Die Parteien streiten über Diffenzvergütung nach dem Equal-Pay-Grundsatz. Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen, bei welchem der Kläger als Kraftfahrer eingestellt war. Durch eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag wurden die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit zur Anwendung gebracht. Der Arbeitsvertrag enthielt jedoch darüber hinaus weitere Regelungen, welche teilweise von den tariflichen Bestimmungen zum Nachteil des Klägers abweichen.

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Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz nur bei vollständiger Bezugnahme
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