Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz nur bei vollständiger Bezugnahme
Problempunkt
Die Parteien streiten über Diffenzvergütung nach dem Equal-Pay-Grundsatz. Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen, bei welchem der Kläger als Kraftfahrer eingestellt war. Durch eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag wurden die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit zur Anwendung gebracht. Der Arbeitsvertrag enthielt jedoch darüber hinaus weitere Regelungen, welche teilweise von den tariflichen Bestimmungen zum Nachteil des Klägers abweichen.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Kläger war aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags seit dem 15.10.2014 bei der beklagten Personaldienstleisterin
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung zum 31.12.2018. Der Kläger
Tarifvertrag als Rechtsgrundlage
Gestaltungen zur tariflichen und betrieblichen Arbeitszeit sind Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten