Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz nur bei vollständiger Bezugnahme
Problempunkt
Die Parteien streiten über Diffenzvergütung nach dem Equal-Pay-Grundsatz. Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen, bei welchem der Kläger als Kraftfahrer eingestellt war. Durch eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag wurden die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit zur Anwendung gebracht. Der Arbeitsvertrag enthielt jedoch darüber hinaus weitere Regelungen, welche teilweise von den tariflichen Bestimmungen zum Nachteil des Klägers abweichen.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

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Problempunkt
2003 nahm der Gesetzgeber den Grundsatz des "Equal Pay/Equal Treatment" in § 9 Nr. 2 AÜG auf: Leiharbeitnehmer haben gegen den Verleiher
Problempunkt
Seit der Hartz-Reform 2003 gilt Equal Pay: Leiharbeitnehmer können vom Verleiher während der Zeit der Überlassung grundsätzlich die im
Problempunkt
Nach § 9 Nr. 2 AÜG gilt für Leiharbeitnehmer der Grundsatz des Equal Pay/Equal Treatment. Daraus leiten sich Ansprüche auf