Anforderungen an Arbeitszeitkontrolle der Arbeitsschutzbehörde

§ 17 Abs. 4 ArbZG

Für ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Aufsichtsbehörde einen berechtigten Anlass hat zu prüfen, ob ein Arbeitgeber die Arbeitszeitvorschriften einhält. Dazu muss ein konkreter Verstoß gegen Bestimmungen des ArbZG weder bereits feststehen noch ein konkreter Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegeben sein.

(Leitsatz des Gerichts)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2022 – 1L100/20

1106
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com

Problempunkt

Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Sachsen-Anhalts Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz. Mit Bescheid vom 8.7.2019 hat dieses die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die einen Pflegedienst betreibt, festgestellt, für die 21 Beschäftigten ihres Pflegeteams Arbeitszeitnachweise für die Monate September bis November 2018 sowie die Dienstpläne für diesen Zeitraum zu übersenden, wogegen sich die Klage richtet.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Anforderungen an Arbeitszeitkontrolle der Arbeitsschutzbehörde
Seite 59
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Nach § 17 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der Pflichten

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Um Unternehmen und Arbeitnehmern eine schnelle finanzielle Hilfe gewährleisten zu können, wurde das Kurzarbeitergeld zunächst gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Derzeitige Rechtslage nach § 16 ArbZG

Eine Pflicht zur vollumfänglichen Arbeitszeiterfassung besteht nach derzeitiger Gesetzeslage

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

In einem Klinikum mit mehr als 2.000 Beschäftigten stritten die Betriebsparteien um die Beteiligung des Betriebsrats bei der Aufstellung

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Gleich im Anschluss an die Eröffnung desin diesemJahr vom 9. bis 10. Februar stattfindenden Kongress Arbeitsrecht durch die beiden

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung. Ab dem 5.2.1986 war die (spätere)