Anforderungen an die Anhörung bei Verdachtskündigung

§ 626 Abs. 1 und 2 BGB

Der Arbeitgeber muss im Zeitpunkt der Anhörung eines Arbeitnehmers für eine Verdachtskündigung keinen (dringenden) Verdacht gegen den Arbeitnehmer hegen und einen solchen Verdacht – deshalb – auch nicht ausdrücklich äußern. Erforderlich ist nur, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welcher Sachverhalt aufgeklärt werden soll und dass auch seine Verantwortlichkeit in Betracht gezogen wird.

(Leitsätze der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 25.4.2018 – 2 AZR 611/17

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die tarifvertraglich ordentlich unkündbare Klägerin war als Kassiererin bei der beklagten Sparkasse beschäftigt. Sie gab im Mai 2015 eine Geldbestellung bei der Deutschen Bundesbank i. H.v. 115.000 Euro auf, die am nächsten Tag verplombt geliefert wurde. Sie nahm die Lieferung an, quittierte Empfang sowie Unversehrtheit des Geldbehälters und öffnet ihn anschließend entgegen der bestehenden Dienstanweisung alleine. Etwa 20 Minuten nach der Anlieferung rief sie einen Kollegen herbei. Sie teilte ihm mit, in dem Geldbehälter befänden sich nur Babynahrung und Waschmittel.

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RA Tobias Törnig

RA, FPS, Düsseldorf

· Artikel im Heft ·

Anforderungen an die Anhörung bei Verdachtskündigung
Seite 377
Frei
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