Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen
● Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als Geschäftsführerin und nach ihrer Berufung weiterhin als Angestellte tätig. Sie war mit dem Gesellschafter der Beklagten verheiratet, die Ehegatten hatten sich aber im Laufe des Anstellungsverhältnisses getrennt. Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis im Februar 2014 und stellte die Klägerin von der Arbeit frei. Aufgrund rechtskräftiger Feststellung der Vorinstanz hatte das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.9.2014 geendet.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
● Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten Reederei als Development Director für das Ressort Schiffe beschäftigt. Neben einem
Vor dem LAG München stritten die Parteien über einen Anspruch des Klägers auf virtuelle Optionen.
Der Angestellte war vom
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