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helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 3 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen

§§ 293, 615 BGB; § 11 KSchG; § 38 SGB III

Problempunkt

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als Geschäftsführerin und nach ihrer Berufung weiterhin als Angestellte tätig. Sie war mit dem Gesellschafter der Beklagten verheiratet, die Ehegatten hatten sich aber im Laufe des Anstellungsverhältnisses getrennt. Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis im Februar 2014 und stellte die Klägerin von der Arbeit frei.

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