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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Anrechenbarkeit von Leistungszulagen auf den gesetzlichen Mindestlohn
§§ 362 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1, 3 MiLoG; § 6 ArbZG
Problempunkt
Die Klägerin, die bei der Beklagten als Montagehelferin beschäftigt ist, erhielt einen Gesamtstundenlohn. Dieser setzte sich aus einem Grundlohn von 6,22 Euro brutto/Std. und einer Leistungszulage zusammen, deren Höhe von der Anzahl der pro Stunde montierten Teile abhing und zuletzt maximal 37 % des Grundstundenlohns betrug.
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