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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Anspruch des Arbeitnehmers auf höhenverstellbaren Schreibtisch
§ 10 Abs. 1 SGB VI; § 49 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 8 Nr. 4 Buchst. b SGB IX
Problempunkt
Der Kläger begehrt von der beklagten Rentenversicherung Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines jederzeit höhenverstellbaren Schreibtischs. Der 1971 geborene Kläger ist seit 2011 als Fertigungsleiter bei der betriebsratslosen Firma L beschäftigt. Die Firma stellt Medizinprodukte her.
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