Anspruch des Arbeitnehmers auf höhenverstellbaren Schreibtisch

§ 10 Abs. 1 SGB VI; § 49 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 8 Nr. 4 Buchst. b SGB IX

Arbeitgeber sind auch dann nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen höhenverstellbaren Schreibtisch zur Verfügung zu stellen, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers gesichert werden kann oder körperliche Schäden vermieden werden können. Einen individuellen Rechtsanspruch sehen weder das Arbeitsschutzgesetz noch die Arbeitsstättenverordnung vor. Das ArbSchG enthält insoweit lediglich ein Vorschlagsrecht für Beschäftigte.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.2020 – L 2 R 2454/19

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger begehrt von der beklagten Rentenversicherung Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines jederzeit höhenverstellbaren Schreibtischs. Der 1971 geborene Kläger ist seit 2011 als Fertigungsleiter bei der betriebsratslosen Firma L beschäftigt. Die Firma stellt Medizinprodukte her. Zu den Aufgaben des Klägers gehört die Planung, Koordinierung und Regulierung des gesamten Fertigungsablaufs für Dialysestühle. Im Oktober 2017 erlitt der Kläger einen medialen Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule L4/L5 und war vom 6.11.2017 bis 5.1.2018 arbeitsunfähig krank.

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Anspruch des Arbeitnehmers auf höhenverstellbaren Schreibtisch
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