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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags
§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG; § 615 BGB
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1996 u. a. als Programmierer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im November 2015 zum 30.5.2016.
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