Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Fortbildung
Problempunkt
Der Kläger war als leitender Mitarbeiter der lokalen Feuerwehr in einer rumänischen Gemeinde beschäftigt. Er wurde von seinem Arbeitgeber angewiesen, 160 Stunden berufliche Fortbildung zu absolvieren, um eine für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Qualifikation zu erwerben. Der Kläger machte 124 dieser Fortbildungsstunden, die außerhalb seiner normalen Arbeitszeit lagen, gerichtlich als Überstunden geltend. Nach rumänischem Recht war die für die berufliche Fortbildung aufgewendete Zeit nicht als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
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