Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Fortbildung

Art. 2 Nr. 1 und 2 RL (EU) 2003/88/EG; Art. 13 RL (EU) 2019/1152

Wird eine Fortbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers absolviert und unterliegt der Arbeitnehmer folglich im Rahmen der Fortbildung den Weisungen des Arbeitgebers, handelt es sich europarechtlich um Arbeitszeit.

(Leitsatz des Bearbeiters)

EuGH, Urteil vom 28.10.2021 – C-909/19

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war als leitender Mitarbeiter der lokalen Feuerwehr in einer rumänischen Gemeinde beschäftigt. Er wurde von seinem Arbeitgeber angewiesen, 160 Stunden berufliche Fortbildung zu absolvieren, um eine für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Qualifikation zu erwerben. Der Kläger machte 124 dieser Fortbildungsstunden, die außerhalb seiner normalen Arbeitszeit lagen, gerichtlich als Überstunden geltend. Nach rumänischem Recht war die für die berufliche Fortbildung aufgewendete Zeit nicht als Arbeitszeit zu berücksichtigen.

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Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Fortbildung
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