Aufhebungsvertrag: keine unzulässige Begünstigung eines BR-Mitglieds

§§ 78 BetrVG; § 134 BGB

Ein Betriebsratsmitglied kann wie andere Arbeitnehmer auch gegen Zahlung einer Abfindung und unter Vereinbarung weiterer Regelungen einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließen. In seiner im Vergleich zu sonstigen Arbeitnehmern besseren Verhandlungsposition aufgrund seines Sonderkündigungsschutzes liegt regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 21.3.2018 – 7 AZR 590/16

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war langjährig bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Seit mehreren Jahren war er zudem Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Die Beklagte wollte den Kläger sodann wegen verhaltensbedingter Gründe außerordentlich kündigen. Der Betriebsrat hat die Zustimmung verweigert, woraufhin die Beklagte ein gerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats eingeleitet hat. Noch vor Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem wurde u. a.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Aufhebungsvertrag: keine unzulässige Begünstigung eines BR-Mitglieds
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