Auslegung eines Prozessvergleichs – Abrechnung des Arbeitsverhältnisses

§ 615 Satz 2 BGB; § 11 Nr. 1 KSchG

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis abzurechnen, wird dadurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 27.5.2020 – 5 AZR 101/19

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Januar 1996 beschäftigt, zuletzt als Kanzleivorsteherin mit einer monatlichen Bruttovergütung i. H. v. 2.687,50 Euro. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7.9.2015 außerordentlich zum 30.9.2015, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. In dem hierüber geführten Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, „das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehalts i. H. v.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

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Auslegung eines Prozessvergleichs – Abrechnung des Arbeitsverhältnisses
Seite 57
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