Außerdienstliche Straftat

§§ 626, 140 BGB; § 108 Abs. 2 BPersVG

1. Äußert ein Mitarbeiter bei einer außerdienstlichen Diskussion diffamierende und rassistische Meinungen, rechtfertigt dies nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Abhängig vom Einzelfall kann es dem Arbeitgeber zuzumuten sein, den Beschäftigten abzumahnen und ihn zumindest bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist auf einen weniger sicherheitsrelevanten Arbeitsplatz zu versetzen.

2. Der gegen eine außerordentliche Kündigung gerichtete Kündigungsschutzantrag gem. § 4 Satz 1 KSchG umfasst regelmäßig „automatisch“ auch das Begehren festzustellen, das Arbeitsverhältnis ende nicht aufgrund einer ggf. nach § 140 BGB kraft Gesetzes eintretenden Umdeutung.

3. Nur wenn der Personalrat einer außerordentlichen Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er auch einer „milderen“ ordentlichen Kündigung zugestimmt hätte.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 27.6.2019 – 2 AZR 28/19

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Problempunkt

Der Kläger ist seit Juli 2000 beim Land Thüringen und seit September 2014 als Schichtleiter beim IT-Dauerdienst des LKA beschäftigt. Er betreut alle IT-Systeme der Landespolizei, des Verbunds mit anderen Bundesländern, der Bundespolizei sowie den Digitalfunk aller sicherheitsrelevanten Stellen. Am 31.8.2016 nahm er an einer öffentlichen Diskussion auf Facebook teil. Dort bezeichnete er die „Moslems“ als „Brut“ und „Abschaum“, der sich noch nicht einmal ohne unsere Hilfe in die Luft sprengen könne. Einen anderen Diskussionsteilnehmer bezeichnete er als „Hohlfrosch“, „Stück Nazischeiße“ und „Scheißlappen“.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Außerdienstliche Straftat
Seite 676
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