bAV: Entgeltumwandlungsbetrag kein pfändbares Arbeitseinkommen
Problempunkt
Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die von der Arbeitgeberin und Beklagten aufgrund einer Entgeltumwandlung einer Mitarbeiterin gem.§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG zu zahlenden Prämien für eine zu ihren Gunsten abgeschlossene Direktversicherung zu deren pfändbaren Arbeitseinkommen i.S. v. § 850 Abs. 2 ZPO gehört.
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Sylvia Althoff
Joachim H. Kaiser
· Artikel im Heft ·
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