Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs

§§ 14, 16, 17 TzBfG; § 7 Halbs. 1 KSchG; § 6a SGB II; § 1 Abs. 1 SGB III

Eine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs ist nur möglich, wenn ein zusätzlicher Arbeitsaufwand besteht.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.12.2013 geendet hat. Die Klägerin war in der Zeit vom 14.9.2009 bis zum 31.12.2013 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten (einem Landkreis, der als sog. Optionskommune dauerhaft Aufgaben für die Agentur für Arbeit wahrnahm) beschäftigt. Zuletzt war die Klägerin als Mitarbeiterin im Projekt „JobAssist-Bürgerarbeit“ für die Beklagte tätig; einem Modellprojekt zur Vermittlung von Langzeitarbeitslosen.

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RAin Nina Stephan

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 
Essen

· Artikel im Heft ·

Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs
Seite 313
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