BEM: Betriebsratsschulung

§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG; § 611 BGB

1. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung ist grundsätzlich für die gesamte Schulung einheitlich zu bewerten.

2. Der Betriebsrat hat nicht die Möglichkeit, eines seiner Mitglieder unter der Prämisse zu einer Schulung zu entsenden, dass dieses für einen Teil der Schulung Urlaub nimmt und einen Teil der Schulungskosten selbst trägt. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 28.9.2016 – 7 AZR 699/14

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Problempunkt

Der Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats im Werk G und nahm in der Vergangenheit an mehreren Schulungen mit betriebsverfassungsrechtlichen Themen teil. Bei der Beklagten besteht seit 1.8.2012 eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BV BEM). Nach § 3 BV BEM soll in jedem Betrieb ein Integrationsteam gebildet werden, das sich aus einem Vertreter des Arbeitgebers, des Betriebsrats sowie der Schwerbehindertenvertretung zusammensetzt und die Durchführung des BEM begleitet. Der Kläger ist Mitglied eines solchen Integrationsteams.

Am 22.11.2012 beschloss der Betriebsrat, den Kläger zum Seminar „Professionelles BEM” anzumelden. Dabei handelte es sich laut der Beschreibung um eine „Ausbildung zum zertifizierten Eingliederungsberater/in”. Die Veranstaltung bestand aus vier Modulen (Recht, Kommunikation, Leistungen, BEM-Umsetzung) von je drei Arbeitstagen sowie einer zweitägigen Abschlussveranstaltung. Die Teilnahme an nur einzelnen Modulen der Schulung war im Anmeldeformular nicht vorgesehen, jedoch wurde die Teilnahmegebühr je Modul i. H. v. 640 Euro zzgl. Verpflegung/Übernachtung gesondert ausgewiesen. Der Kläger nahm im April 2013 und im Juni 2013 an den ersten beiden Modulen der Schulungsveranstaltung teil; später besuchte er auch noch die beiden weiteren Module. Die Beklagte kürzte wegen der Teilnahme an den Modulen I und II sein Entgelt für April 2013 um 437,31 Euro brutto und für Juni 2013 um 481,06 Euro brutto. Diese Kürzung klagte der Betriebsrat ein.

Die Beklagte hielt die Schulung nicht für erforderlich. Sie zahlte dem Kläger weder die Schulungskosten noch das Arbeitsentgelt für die Dauer der Schulungsteilnahme. Das ArbG Gelsenkirchen wies die Klage ab, das LAG Hamm gab ihr statt.

Entscheidung

Das BAG hielt die Revision der Beklagten für begründet. Da es auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen konnte, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Entgelt für die Zeit seiner Schulungsteilnahme verlangen kann, wies es die Sache zurück an das LAG Hamm.

Nach § 611 BGB, § 37 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Das BAG fasst zunächst seine bisherige Rechtsprechung zur Schulung zusammen. Das LAG hat zu Recht angenommen, dass das Seminar „Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement“ eine Schulungsveranstaltung i. S. d. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist. Es ging um die Vermittlung von Spezialwissen, das nicht zum unverzichtbaren Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung gehört. Dem Charakter als Schulungsveranstaltung steht die Möglichkeit zum Erwerb eines Zertifikats nicht entgegen. Der Betriebsrat durfte auch annehmen, dass der Kläger die in den Modulen I und II vermittelten Kenntnisse zur sach- und fachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des betrieblichen Integrationsteams benötigt. Die sach- und fachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des BEM ebenso wie besondere Kommunikationsfähigkeiten voraus. Der erforderliche konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignisses, sondern eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen (BAG, Beschl. v. 14.1.2015 – 7 ABR 95/12, NZA 2015, S. 632). Dieses gegenwärtige Bedürfnis folgt aus der Mitgliedschaft in dem Integrationsteam. Der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme standen Vorkenntnisse des Klägers nicht entgegen, weil diese nicht BEM-spezifisch waren.

Verkannt hat die Vorinstanz aber, dass die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung einheitlich zu bewerten ist, wenn der Veranstalter die Schulungsveranstaltung nur als einheitliches Ganzes zur Buchung anbietet. Die Aufteilung einer Schulung in einen für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlichen und einen nicht erforderlich Teil kommt nur dann in Betracht, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen (vgl. bereits BAG, Urt. v. 7.5.2008 – 7 AZR 90/07, NZA-RR 2009, S. 195). Wird eine Schulungsveranstaltung nur als Ganzes zur Buchung angeboten, kann die Erforderlichkeit der Teilnahme nur einheitlich für die gesamte Schulung beurteilt werden (BAG, Beschl. v. 10.5.1974 – 1 ABR 60/73, DB 1974, S. 1020; Fitting § 37 BetrVG Rdnr. 159). In diesem Fall kann der Betriebsrat nur einheitlich über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten befinden. Der Betriebsrat hat nicht die Möglichkeit, eines seiner Mitglieder unter der Prämisse zu einer Schulung zu entsenden, dass dieses für einen Teil der Schulung Urlaub nimmt und einen Teil der Schulungskosten selbst trägt. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Das LAG Hamm muss nun prüfen, ob die Module einzeln gebucht werden konnten, wofür die getrennte Kostenausweisung sprechen könnte. Wenn die Schulungsveranstaltung nur als Ganzes angeboten wurde, ist zu prüfen, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % zeitlich überwiegen und ob der Schulungszweck unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem zeitlichen Umfang der Schulungsteilnahme steht.

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Konsequenzen

Das BAG folgt seiner bisherige Rechtsprechung: Zunächst muss man prüfen, ob die Schulung in mehrere Teile aufgespalten werden kann. Für die Möglichkeit der Aufspaltung spricht, dass die Teilnahmegebühr für verschiedene Module getrennt ausgewiesen wird, die Module gesondert gebucht werden können sowie ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Ist eine solche Aufspaltung nicht möglich, kann die Erforderlichkeit der Teilnahme nur einheitlich für die gesamte Schulung beurteilt werden. Über die Erforderlichkeit entscheidet dann, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen.

Praxistipp

Unternehmen sollten sorgfältig im Einzelfall überlegen, ob es im Sinne einer Kosten-Nutzen-Betrachtung sinnvoll ist, gegen eine Schulungsmaßnahme des Betriebsrats rechtlich vorzugehen. Dabei sollten sie auch Auswirkungen auf die betriebliche Zusammenarbeit bedenken – sonst kann sich selbst ein gewonnenes Verfahren schnell als Pyrrhussieg erweisen, wenn z. B. Mehrarbeit nicht zugestimmt wird.

RA Volker Stück, Aschaffenburg

Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

BEM: Betriebsratsschulung
Seite 554 bis 555
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