Benachteiligung von Beschäftigten in Elternzeit
Problempunkt
Die Beschwerdeführerin war bei einer Fluggesellschaft als Mitglied des Bodenpersonals beschäftigt. Ende 2009 stellte die Fluggesellschaft den Flugbetrieb in Deutschland ein. Nachdem sie den örtlichen Betriebsrat angehört und eine Massenentlassungsanzeige für alle Arbeitsverhältnisse vor Ort erstattet hatte, sprach sie im Dezember 2009 und Januar 2010 Kündigungen aus. Das BAG erklärte diese Kündigungen später für unwirksam, weil das nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
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Dr. Alexa Paehler
· Artikel im Heft ·
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Problempunkt
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Problempunkt
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Das Problem
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